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verfahrensrecht:zuruecknahme_der_berufung

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 +====== Zurücknahme der Berufung ======
  
 +<note>
 +**§ 516 (1) ZPO**
 +
 +Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 516 (2) ZPO**
 +
 +Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 516 (3) ZPO**
 +
 +Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
 +</note>
 +
 +Wenn der Beschwerdeführer eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, ist für
 +die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig.((BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - X ZR 16/22; Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53))
 +
 +Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren, durch den das Beschwerdegericht den Beschwerdeführer des eingelegten Rechtsmittels wegen dessen Zurücknahme für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO analog), ist
 +die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).((BGH, Beschl. v. 11. März 2022 - I ZA 1/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, juris Rn. 2; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 516 Rn. 29))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +
 +§§ 511 - 541 ZPO -> [[Berufung]] \\