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verfahrensrecht:zuruecknahme_der_berufung

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Zurücknahme der Berufung

§ 516 (1) ZPO

Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

§ 516 (2) ZPO

Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

§ 516 (3) ZPO

Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Wenn der Beschwerdeführer eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, ist für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig.1)

Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren, durch den das Beschwerdegericht den Beschwerdeführer des eingelegten Rechtsmittels wegen dessen Zurücknahme für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO analog), ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).2)

siehe auch

§§ 511 - 541 ZPO → Berufung

1)
BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - X ZR 16/22; Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53
2)
BGH, Beschl. v. 11. März 2022 - I ZA 1/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, juris Rn. 2; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 516 Rn. 29
verfahrensrecht/zuruecknahme_der_berufung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1