Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
verfahrensrecht:zuruecknahme_der_berufung [2017/08/28 08:10] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | verfahrensrecht:zuruecknahme_der_berufung [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Zurücknahme der Berufung ====== | ||
+ | < | ||
+ | **§ 516 (1) ZPO** | ||
+ | |||
+ | Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 516 (2) ZPO** | ||
+ | |||
+ | Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 516 (3) ZPO** | ||
+ | |||
+ | Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Wenn der Beschwerdeführer eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, ist für | ||
+ | die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren, | ||
+ | die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).((BGH, Beschl. v. 11. März 2022 - I ZA 1/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, juris Rn. 2; MünchKomm.ZPO/ | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | |||
+ | §§ 511 - 541 ZPO -> [[Berufung]] \\ |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de