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verfahrensrecht:zulaessigkeit_des_selbstaendigen_beweisverfahrens

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Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens

§ 485 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens zur Klärung von Beweisfragen vor einem Hauptverfahren.

§ 485 (1) ZPO → Zulässigkeit des Beweisantrags
Ein selbständiges Beweisverfahren wird auf Antrag angeordnet, wenn der Gegner zustimmt oder Beweismittel gefährdet sind.

§ 485 (2) ZPO → Antrag auf schriftliche Begutachtung
Eine Partei kann vor anhängigem Rechtsstreit die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn ein rechtliches Interesse besteht.

§ 485 (3) ZPO → Voraussetzungen für neue Begutachtung
Eine neue Begutachtung erfolgt nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 412, wenn bereits eine gerichtlich angeordnete vorliegt.

siehe auch

§§ 485 - 494a → Selbständiges Beweisverfahren

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