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verfahrensrecht:zulaessigkeit_der_streitverkuendung

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Zulässigkeit der Streitverkündung

§ 72 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Streitverkündung, die es einer Partei ermöglicht, einen Dritten in den Rechtsstreit einzubeziehen, um Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadloshaltung geltend zu machen oder abzuwehren.

§ 72 (1) ZPO → Zulässigkeit der Streitverkündung
Eine Partei kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung dem Dritten den Streit verkünden, wenn sie Ansprüche gegen ihn befürchtet.

§ 72 (2) ZPO → Ausschluss von Gericht und Sachverständigem
Gericht und Sachverständiger gelten nicht als Dritte im Sinne des § 72 ZPO.

§ 72 (3) ZPO → Berechtigung zur weiteren Streitverkündung
Ein Dritter kann eine weitere Streitverkündung vornehmen.

siehe auch

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