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verfahrensrecht:zulaessigkeit_der_revision

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Zulässigkeit der Revision

§ 543 (1) ZPO

Die Revision findet nur statt, wenn sie

  1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder

zugelassen hat.

§ 543 (1) Nr. 1 und (3) ZPO → Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht
§ 543 (2) ZPO → Revisionsgründe

Beschränkte Zulassung der Revision

Zur Zulassung der Revision bedarf es deshalb eines der gesetzlichen Zulassungsgründe.

Eine auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkte Zulassung der Revision ist zulässig und damit wirksam, wenn der von dieser Beschränkung betroffene Teil des Streits im Zeitpunkt der Zulassung der Revision in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und muss auch der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein.1)

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmittelzulassungsgrundes ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts.2) Ein ursprünglich bestehender Zulassungsgrund entfällt, wenn die Rechtsfrage bis zur Entscheidung über die Rechtsmittelzulassung geklärt wird.3) Entspricht die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts, ist die Rechtsmittelzulassung zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat.4)

Wirksamkeit einer beschränkten Revisionszulassungen

Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Allerdings muss es sich dabei nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs.5)

siehe auch

§§ 542 ff ZPO → Revision

1)
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17 - Jogginghosen
2) , 3)
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – I ZR 83/25; m.V.a. BGH, Beschluss vom 20. November 2002 – IV ZR 197/02
4)
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – I ZR 83/25; m.V.a. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 [juris Rn. 13] = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE
5)
BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 64/24; m.V.a. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 14] = WRP 2019, 68 – Jogginghosen; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 79/22, K&R 2023, 440 [juris Rn. 12], jeweils mwN
verfahrensrecht/zulaessigkeit_der_revision.txt · Zuletzt geändert: von mfreund