§ 485 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zulässigkeit der selbständigen Beweissicherung während oder außerhalb eines Streitverfahrens.
§ 485 (1) ZPO → Anordnung der Beweissicherung bei Zustimmung oder Verlustgefahr
Erlaubt die Anordnung der Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen, wenn der Gegner zustimmt oder der Verlust des Beweismittels droht.
§ 485 (2) ZPO → Schriftliche Begutachtung vor Rechtsstreit
Ermöglicht die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen vor einem Rechtsstreit, wenn ein rechtliches Interesse besteht.
§ 485 (3) ZPO → Voraussetzungen für erneute Begutachtung
Beschränkt die erneute Begutachtung auf Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
§ 592 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zulässigkeit von Ansprüchen im Urkundenprozess, die die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand haben.
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 12 → Titel 12: Selbsändiges Beweisverfahren
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur selbständigen Beweissicherung, um den Verlust von Beweismitteln zu verhindern und die Klärung von Sachverhalten vor einem möglichen Rechtsstreit zu ermöglichen.
ZPO, Buch 5 → Urkunden- und Wechselprozess
Regelt die besonderen Verfahren des Urkunden- und Wechselprozesses, die sich durch eine vereinfachte Beweisführung auszeichnen, indem Ansprüche durch Urkunden belegt werden müssen.
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