§ ? der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen, insbesondere bei Gefahr für das eigene Wohl oder das von Angehörigen.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Titel 6: Beweisaufnahme
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Zeugnisverweigerungsrechte und der Pflichten von Zeugen und Sachverständigen.
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