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verfahrensrecht:widerstand_des_schuldners [2021/08/12 08:30] – mfreund | verfahrensrecht:widerstand_des_schuldners [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Widerstand des Schuldners ====== | ||
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+ | **§ 892 ZPO** | ||
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+ | Leistet der [[Privatrecht: | ||
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+ | Gemäß § 892 Halbsatz 1 ZPO kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher hinzuziehen, | ||
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+ | Für eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstandshandlung als bevorstehend behauptet; er kann sich insoweit auch auf Verhalten | ||
+ | oder Einlassungen des Schuldners vor Erwirkung des Vollstreckungstitels beziehen.((BGH, | ||
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+ | Es ist nicht erforderlich, | ||
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+ | Die Gläubigerin weist den zu erwartenden Widerstand nach oder macht ihn glaubhaft. Ein solches Erfordernis mutete einem Gläubiger zu, sich zunächst selbst um die Vornahme der vom Schuldner nach dem Vollstreckungstitel zu duldenden Handlung zu bemühen und sich dabei möglicherweise in eine Auseinandersetzung mit dem Schuldner zu begeben.((BGH, | ||
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+ | Der Schuldner ist ausreichend dadurch geschützt, dass der Gläubiger die Kosten des Gerichtsvollziehers zu tragen hat, soweit ein Widerstand des Schuldners weder aus objektiver ex-ante-Sicht zu erwarten gewesen ist noch sich die Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers ex post wegen des tatsächlich geleisteten Widerstands des Schuldners als notwendig erwiesen hat.((BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 68/20; m.w.N.)) | ||
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+ | Die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen nach § 892 ZPO [-> [[Widerstand des Schuldners]]] setzt voraus, dass der Gerichtsvollzieher eine Widerstandsleistung des Schuldners feststellt.((BGH, | ||
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+ | Widerstand ist ein auf Verhinderung des Vollstreckungserfolgs gerichtetes vorsätzliches Verhalten.((BGH, | ||
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+ | Der Gerichtsvollzieher darf nur solche Maßnahmen ergreifen, die zur Überwindung des Widerstands gegen die Durchführung der nach dem Titel zu duldenden Handlung erforderlich sind.((BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 68/20; m.w.N.)) | ||
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+ | Obwohl § 892 Halbsatz 2 ZPO nur auf § 758 Abs. 3 ZPO und nicht auf dessen Abs. 2 verweist, erstreckt sich die Befugnis des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO auch auf die zwangsweise Öffnung von Türen, soweit dies | ||
+ | der Durchsetzung einer nach dem Titel bestehenden ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners dient.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, | ||
+ | Mitgewahrsam an diesem Raum hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners im Sinne von § 892 ZPO.((BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 68/20)) | ||
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+ | Im Ausgangspunkt setzt der [[vollstreckungsrechtlicher Zugriff auf eine Sache|vollstreckungsrechtliche Zugriff auf eine Sache]] den [[Gewahrsam des Schuldners]] im Sinne des unmittelbaren Besitzes nach § 854 Abs. 1 BGB an dieser Sache voraus.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Erforderlich ist die von einem entsprechenden Willen getragene tatsächliche Sachherrschaft des Schuldners, die für den Gerichtsvollzieher äußerlich erkennbar sein muss. Der Gerichtsvollzieher muss die tatsächlichen Besitzverhältnisse beurteilen und prüfen, ob sich die Verpflichtung nach dem vom | ||
+ | Gläubiger beigebrachten Titel gegen den von ihm nach diesem Maßstab festgestellten Mitbesitzer der Sache richtet. Allein diese Vorgehensweise entspricht dem formalisierten Verfahren der Zwangsvollstreckung.((BGH, | ||
+ | |||
+ | In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung ab.((BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 68/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2012 - V ZR 119/11, WM 2012, 1926 Rn. 10 mwN)) | ||
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+ | Der [[Mitgewahrsam Dritter]] an einem Raum steht einer Vollstreckung nach § 892 ZPO nicht entgegen.((BGH, | ||
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+ | Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen (vgl. LG Weiden, DGVZ 2008, 120, | ||
+ | 121 [juris Rn. 3]; LG Paderborn, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 T 329/08, | ||
+ | juris Rn. 15; AG Bühl, DGVZ 2010, 61 [juris Rn. 13]; Bendtsen in Kindl/ | ||
+ | DGVZ 2008, 109, 114). | ||
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+ | Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen.((BGH, | ||
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+ | Soweit ein [[Duldungstitel]] den Schuldner auch dazu verpflichtet, | ||
+ | und fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners im Sinne von § 892 ZPO.((BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 68/20)) | ||
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+ | Ein [[Titel]], der den [[Privatrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | §§ 704 - 945b ZPO -> [[Zwangsvollstreckung]] | ||
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