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verfahrensrecht:wertfestsetzung_nach_freiem_ermessen

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 +====== Wertfestsetzung nach freiem Ermessen ======
  
 +<note>
 +**§ 3 ZPO**
 +
 +Der Wert [§ 2 ZPO -> [[Streitwert]]] wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
 +</note>
 +
 +§ 2 ZPO -> [[Streitwert]] \\
 +§ 51 GKG -> [[Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz]] \\
 +§ 23 (3) RVG -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen]] \\
 +§ 32 (1) RVG [-> [[Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren]]] \\
 +
 +-> [[Gegenstandswert des Unterlassungs- und Schadenersatzanspruchs]] \\
 +-> [[Verfahrensrecht:Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens]]  \\ 
 +-> [[Streitwert der Revision]] \\
 +-> [[Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren]] \\
 +-> [[Streitwert einer Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes]] \\
 +
 +Ausgangspunkt und Maß der Bewertung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen das nach objektiven Maßstäben zu beurteilende individuelle Interesse des Anspruchstellers.((BGH, Urt. v. 4. November 2021 - I ZR 153/20; m.V.a. BVerfG, NJW 1997, 311, 312 [juris Rn. 9]; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 502 f. [juris Rn. 14 f.]; MünchKomm.ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rn. 5))
 +
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 +Betroffene Urheber haben insoweit ein schutzwürdiges Interesse daran, der Öffentlichkeit anzuzeigen, dass ihre Schöpfungen von anderen entstellt oder zu Unrecht ausgenutzt wurden oder ein gegen sie erhobener Vorwurf des Plagiats unbegründet ist.((BGH, Urt. v. 4. November 2021 - I ZR 153/20; m.V.a. den Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270, 105 f.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 103 Rn. 1; Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 103 UrhG Rn. 1))
 +
 +
 +Besteht der [[Verfahrensrecht:Streitwert]] nicht in einer bestimmten Geldsumme und ist gesetzlich kein fester Wert bestimmt, so ist der Streitwert des [[Verfahrensrecht:Streitgegenstand|Streitgegenstands]] vom Antragsteller anzugeben [§ 61 GKG -> [[Verfahrensrecht:Angabe des Streitwerts]], § 253 (3) ZPO -> [[Verfahrensrecht:Angabe des Streitwertes in der Klageschrift]]] und das Gericht setzt den Streitwert [§ 63 GKG -> [[Verfahrensrecht:Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren]]] auf Grundlage dieser Angabe nach freier Beurteilung der Sachlage [§ 3 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Wertfestsetzung nach freiem Ermessen]], § 23 (3) RVG -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen]]] fest. 
 +
 +Insbesondere ist in  Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes, in Verfahren über Anträge nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz [§ 51 (1) GKG [-> [[Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz]]] und in Verfahren des Wettbewerbsrechts [§ 51 (2) GKG [-> [[Streitwert in Wettbewerbssachen]]] der Streitwert nach billigem Ermessen zu bestimmen. 
 +
 +Nach § 32 (1) RVG [-> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:Gebühren des Rechtsanwalts]]] ist die Festsetzung eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts massgebend.
 +
 +Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet § 40 GKG).((BGH, Beschl. v. 13. November 2007 - X ZR 44/07))
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 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 2 ff ZPO -> [[Streitwert]]
verfahrensrecht/wertfestsetzung_nach_freiem_ermessen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1