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verfahrensrecht:weitere_vollstreckungstitel

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Weitere Vollstreckungstitel

§ 794 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die weiteren Titel, aus denen die Zwangsvollstreckung stattfinden kann.

§ 794 (1) ZPO → Zwangsvollstreckung aus Vergleichen
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auch aus vor deutschen Gerichten oder Gütestellen geschlossenen Vergleichen.

§ 794 (2) ZPO → Bewilligung der Zwangsvollstreckung
Die Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung wird durch die Bewilligung in einer Urkunde ersetzt.

siehe auch

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