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verfahrensrecht:wahrheitspflicht

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 +====== Wahrheitspflicht ======
  
 +
 +<note>
 +**§ 138 (1) ZPO**
 +
 +Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände [-> [[Prozesserklärung]]] vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
 +</note>
 +
 +§ 138 (2) ZPO -> [[Erklärungspflicht über Tatsachen]] \\
 +§ 138 (3) ZPO -> [[Zugestandene Tatsachen]] \\
 +§ 138 (4) ZPO -> [[Erklärung mit Nichtwissen]] \\
 +
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Prozesserklärung]]
verfahrensrecht/wahrheitspflicht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1