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verfahrensrecht:voraussetzungen_der_zwangsvollstreckung [2017/12/07 09:11] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | verfahrensrecht:voraussetzungen_der_zwangsvollstreckung [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung | ||
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+ | **§ 750 (1) ZPO** | ||
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+ | Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten. | ||
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+ | Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO besteht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes | ||
+ | Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen. | ||
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+ | Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen. | ||
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+ | Dem aus § 750 Abs. 1 ZPO folgenden Erfordernis einer sicheren Identifizierbarkeit des Vollstreckungsschuldners kommt rechtssystematisch eine zentrale Bedeutung zu. Durch diese Vollstreckungsvoraussetzung wird der für | ||
+ | das Zivilprozessrecht kennzeichnende Grundsatz der Trennung von Erkenntnis und Vollstreckungsverfahren gesichert, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers | ||
+ | gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat.((BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - I ZB 103/16 | ||
+ | ; m.V.a. vgl. Zöller/ | ||
+ | Rn. 1; Heßler in MünchKomm.ZPO, | ||
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+ | Die Regelung über die Bezeichnung der Vollstreckungsparteien in § 750 Abs. 1 ZPO sichert die für die Funktions- und Verantwortungsteilung zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsorgan notwendige Formalisierung der Vollstreckungsvoraussetzungen, | ||
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+ | § 750 Abs. 1 ZPO sichert zudem nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität. Vielmehr wird durch das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Schuldners gewährleistet, | ||
+ | eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird((BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451; Beschluss vom 25. Juni | ||
+ | 2004 - IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 383, 385 f.; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 10)). Damit wird verhindert, dass durch staatlichen Zwang in grundrechtlich geschützte Rechte | ||
+ | Unbeteiligter eingegriffen wird.((BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - I ZB 103/16)) | ||
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+ | Der Umstand, dass sich die auf dem Grundstück der Gläubigerin anzutreffenden Personen eindeutig unerlaubt aufhalten, kann nicht dazu führen, dass die im Streitfall beauftragte Gerichtsvollzieherin die Zwangsvollstreckung ohne das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen durchführen darf. Nach der ständigen | ||
+ | Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zum Erfordernis der bestimmten Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners nicht durch materiell-rechtliche Erwä- | ||
+ | gungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit außer Kraft gesetzt werden.((BGH, | ||
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+ | Für oder gegen andere als in Titel oder Klausel bezeichnete Personen darf die Zwangsvollstreckung | ||
+ | auch dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie Gläubiger oder Schuldner sind((BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 11)). Eine Person, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, beruft sich zudem | ||
+ | nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf eine nur formale Rechtsstellung, | ||
+ | namentlich nicht bezeichnet sei.((BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - I ZB 103/16 | ||
+ | ; m.V.a. BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 10)) | ||
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+ | Das Beschwerdegericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, | ||
+ | Erfordernis einer sicheren Identifizierung der Schuldner anhand des Vollstreckungstitels abzusehen.((BGH, | ||
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+ | Die Zulassung eines " | ||
+ | ((so Majer, NZM 2012, 67, 70)) ist mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar. Das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners gemäß § 750 Abs. 1 ZPO sichert in formeller Hinsicht den Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren, | ||
+ | 313/12, Seite 47)) | ||
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+ | Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht | ||
+ | deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen.((BGH, | ||
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+ | Das widerrechtliche Eindringen und Verweilen in Wohnungen, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum ist gemäß § 123 Abs. 1 StGB strafbar; die Verletzung strafrechtlicher Normen stellt stets eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der polizei- und ordnungsrechtlichen Eingriffsermächtigungen der Bundesländer dar.((BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - I ZB 103/16; vgl. z.B. § 3 Abs. 1 SächsPolG)) | ||
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+ | Die Beseitigung dieser Störung fällt in die polizeiliche Aufgabenzuständigkeit; | ||
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+ | Der Pflicht zum Eingreifen der Polizei steht nicht entgegen, dass nach dem Polizei- und Ordnungsrecht der Bundesländer der Schutz privater Rechte der Polizei nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird (vgl. z.B. § 2 Abs. 2 SächsPolG). Diese Bestimmungen betreffen die ausschließliche Gefährdung privater Rechte wie etwa das Vermögen oder Forderungen Privater.((BGH, | ||
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+ | Bei Haus- und Grundstücksbesetzungen geht es jedoch um gemäß § 123 StGB strafbare Handlungen und damit um die Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der allgemeinen polizeilichen Eingriffsermächtigungen. Im Übrigen werden bei Haus- und Grundstücksbesetzungen regelmäßig auch die Voraussetzungen der Eingriffsvoraussetzungen des Polizei- und Ordnungsrechts für den polizeilichen Schutz privater Rechte vorliegen.((BGH, | ||
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+ | Den im Schrifttum vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vollstreckung eines Räumungstitels gegen Unbekannt durch den Gerichtsvollzieher stehen außerdem erhebliche rechtliche und praktische Schwierigkeiten entgegen. So wird | ||
+ | vertreten, die Polizei müsse in analoger Anwendung des § 758 Abs. 3 ZPO oder aber im Wege der Amtshilfe vor der Räumung das betreffende Objekt sichern und damit gewährleisten, | ||
+ | diese nacheinander zur Feststellung der Personalien nach draußen verbracht werden. Den identifizierten Personen solle der Gerichtsvollzieher sodann jeweils eine Ausfertigung des gegen unbekannt ergangenen Räumungstitels | ||
+ | aushändigen und dies in einer Liste vermerken. Anhand dieser Liste solle der Gerichtsvollzieher dann die Zustellungsurkunden erstellen; das zuvor auf " | ||
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+ | Diese Vorschläge verdeutlichen nicht nur die erheblichen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines " | ||
+ | Schilken/ | ||
+ | oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird((BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH, NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 1)), als ausreichend angesehen, dass die Identität des Schuldners | ||
+ | erstmals im Vollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher ermittelt und festgestellt wird.((BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - I ZB 103/16;)) | ||
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+ | Angesichts des klaren Wortlauts, der systematischen Stellung, des gesetzgeberischen Willens, von Sinn und Zweck des Erfordernisses der namentlichen Bezeichnung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO und der rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines Titels gegen Unbekannt würde es nach alledem die Grenzen der zulässigen richterlichen Gesetzesauslegung überschreiten, | ||
+ | Rechte und Interessen - aber allein der Gesetzgeber regeln.((BGH, | ||
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+ | Im Ausgangspunkt setzt der [[vollstreckungsrechtlicher Zugriff auf eine Sache|vollstreckungsrechtliche Zugriff auf eine Sache]] den [[Gewahrsam des Schuldners]] im Sinne des unmittelbaren Besitzes nach § 854 Abs. 1 BGB an dieser Sache voraus.((BGH, | ||
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+ | **§ 750 (2) ZPO** | ||
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+ | Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden. | ||
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+ | **§ 750 (3) ZPO** | ||
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+ | Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind. | ||
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+ | Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO: Titel, (Vollstreckungs-)klausel, | ||
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+ | Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist.((BGH, | ||
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+ | Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt (" | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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