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**§ 130a (2) ZPO** | **§ 130a (2) ZPO** | ||
- | Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht. | + | Das elektronische Dokument |
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+ | Wie der Senat nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts entschieden hat, entspricht der Vollstreckungsantrag nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, | ||
+ | Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere können die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag((vgl. BGH, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 16])) auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nicht übertragen werden. Der Vollstreckungsantrag muss daher weder zusätzlich in Papierform eingereicht noch mit einem Dienstsiegel versehen werden.((BGH, | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
-> [[Besonderes elektronisches Anwaltspostfach]] (BEA) | -> [[Besonderes elektronisches Anwaltspostfach]] (BEA) |
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