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verfahrensrecht:vom_schiedsgericht_bestellter_sachverstaendiger

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Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger

§ 1049 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestellung von Sachverständigen durch das Schiedsgericht und deren Rolle im schiedsrichterlichen Verfahren.

1049 ZPO

(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Dokumente oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen. (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien dem Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen. (3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind die §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Hat eine Person, die zum Sachverständigen bestellt werden soll oder bestellt worden ist, nicht alle Umstände offen gelegt, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, entspricht das schiedsrichterliche Verfahren nicht den Bestimmungen der § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO. Dieser Verfahrensverstoß hat sich in der Regel im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen.1)

siehe auch

§§ 1025 - 1066 ZPO → Schiedsrichterliches Verfahren
ZPO, Buch 10, Abschnitt 5 → Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens

1)
BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 - I ZB 1/16; Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 72/98, BGHZ 141, 90, 95
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