Ein Vollstreckungstitel ist eine rechtliche Grundlage, die eine Zwangsvollstreckung ermöglicht. Er dokumentiert das Bestehen eines Anspruchs und berechtigt den Gläubiger, diesen Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, falls der Schuldner nicht freiwillig leistet.
Das Vollstreckungsgericht hat durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst.1)
Die Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln (§ 1082) ermöglicht die Durchsetzung von Ansprüchen im Inland, wenn diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurden, ohne dass eine Vollstreckungsklausel erforderlich ist.
Enthält ein Vollstreckungstitel bei isolierter Betrachtung seines Wortlauts Unklarheiten, muss er ausgelegt werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Unterlassungstitel einen sogenannten „solange“-Zusatz enthält.2)
Enthält der Verbotsausspruch nach der gebotenen Auslegung keine konditionale Verknüpfung („nur wenn“) oder zeitliche Begrenzung („bis“), sondern drückt er allein die Selbstverständlichkeit aus, dass das Verbot nicht (mehr) gelten soll, wenn das Verhalten des Beklagten nicht (mehr) der zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachten konkreten Verletzungsform entspricht, erweist sich der „solange“-Zusatz für die Beschreibung des durch die konkrete Verletzungsform bestimmten Verbotsumfangs als unschädliche und verzichtbare Überbestimmung.3)
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