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verfahrensrecht:vollstreckungsschutz [2023/07/31 10:21] – mfreund | verfahrensrecht:vollstreckungsschutz [2023/07/31 10:26] (aktuell) – mfreund | ||
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Sinne von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellen. Einzubeziehen sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, | Sinne von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellen. Einzubeziehen sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, | ||
+ | Das Vollstreckungsgericht hat in seiner Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus | ||
+ | dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird.((BGH, Beschl. v. 1. Juni 2023 - I ZB 108/22; m.V.a. BVerfGE 52, 214 [juris Rn. 18]; BVerfG, WM 2022, 1540 [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2023 - 2 BvR 1507/22, juris Rn. 40)) | ||
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+ | Es hat festzustellen, | ||
+ | hat es mit Tatsachen zu untermauern.((BGH, | ||
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+ | Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - zur Achtung | ||
+ | verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, | ||
+ | 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133 [juris Rn. 46]; Beschluss vom 26. Mai 2020 - VIII ZR 64/19, WuM 2020, 504 [juris Rn. 18])) | ||
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+ | Es gelten die allgemeinen Verfahrensmaximen des Zivilprozesses, | ||
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+ | Ist mit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr verbunden, bedeutet dies noch nicht, dass ohne Weiteres Vollstreckungsschutz nach § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO gewährt werden muss. Vielmehr ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig, wenn der Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Dies setzt aber voraus, dass die Fachgerichte die Geeignetheit der Maßnahmen sorgfältig geprüft | ||
+ | und insbesondere deren Vornahme sichergestellt haben.((BGH, | ||
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+ | Erweist sich eine Einstellung der Zwangsvollstreckung als erforderlich, | ||
+ | [juris Rn. 25]; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZB 12/15, NJW-RR 2016, 583 [juris Rn. 17]; Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 109/15, NJW-RR 2016, 1104 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 89/16, NJW-RR 2017, 1420 | ||
+ | [juris Rn. 24]; BGH, NJW-RR 2018, 135 [juris Rn. 9 bis 14] mwN)) | ||
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