§ 765a der Zivilprozessordnung (ZPO) bietet Schutzmaßnahmen für Schuldner gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die eine unzumutbare Härte darstellen.
§ 765a (1) ZPO → Härtefall bei Zwangsvollstreckung
Das Vollstreckungsgericht hebt auf Antrag des Schuldners Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf, wenn sie unter Berücksichtigung besonderer Umstände eine unzumutbare Härte darstellen.
§ 765a (2) ZPO → Aufschub der Herausgabe von Sachen
Der Gerichtsvollzieher kann die Herausgabe von Sachen bis zu einer Woche aufschieben, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 glaubhaft sind.
§ 765a (3) ZPO → Frist für Antragstellung in Räumungssachen
Der Antrag auf Vollstreckungsschutz in Räumungssachen ist spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin zu stellen.
§ 765a (4) ZPO → Änderung des Vollstreckungsbeschlusses
Das Vollstreckungsgericht ändert oder hebt den Beschluss bei geänderter Sachlage auf Antrag auf.
§ 765a (5) ZPO → Rechtskraft der Aufhebungsbeschlüsse
Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt erst nach Rechtskraft des Beschlusses in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und Absatzes 4.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Titel 2: Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen, unter denen Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben oder geändert werden können, sowie der besonderen Schutzmaßnahmen für Schuldner.
Schutz des suizidgefährdeten Schuldners
Grundsatz praktischer Konkordanz
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