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verfahrensrecht:vollstreckungsklausel

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 +====== Vollstreckungsklausel ======
  
 +<note>
 +**§ 725 ZPO**
 +
 +Die Vollstreckungsklausel:
 +"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
 +ist der Ausfertigung des [[Urteil|Urteils]] am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
 +</note>
 +
 +-> [[Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel]] \\
 +-> [[Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung]] \\
 +
 +§ 732 (1) ZPO -> [[Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 704 - 945b ZPO -> [[Zwangsvollstreckung]]