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verfahrensrecht:vollstreckungserfolg [2021/08/12 08:22] – angelegt mfreund | verfahrensrecht:vollstreckungserfolg [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Vollstreckungserfolg ====== | ||
+ | Der maßgebliche Vollstreckungserfolg ergibt sich auch im Falle der [[Duldungsvollstreckung]] aus dem Titel, der die vom Schuldner zu duldende Handlung des Gläubigers oder seiner Beauftragten bestimmt. Die Angaben des Gläubigers | ||
+ | im Vollstreckungsauftrag sind hierfür nicht von Bedeutung. Die vom Schuldner im Rahmen seiner Duldungspflicht geschuldeten ergänzenden Handlungen ermittelt der Gerichtsvollzieher durch Auslegung des Duldungstitels.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Vollstreckung]] |
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