verfahrensrecht:vollstreckungserfolg

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 +====== Vollstreckungserfolg ======
  
 +Der maßgebliche Vollstreckungserfolg ergibt sich auch im Falle der [[Duldungsvollstreckung]] aus dem Titel, der die vom Schuldner zu duldende Handlung des Gläubigers oder seiner Beauftragten bestimmt. Die Angaben des Gläubigers
 +im Vollstreckungsauftrag sind hierfür nicht von Bedeutung. Die vom Schuldner im Rahmen seiner Duldungspflicht geschuldeten ergänzenden Handlungen ermittelt der Gerichtsvollzieher durch Auslegung des Duldungstitels.((BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 68/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 26 = WRP 2017, 305; Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 22 = WRP 2018, 473))
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 +===== siehe auch =====
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 +-> [[Vollstreckung]]