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verfahrensrecht:vollstreckungsabwehrklage [2022/12/13 09:51] – mfreund | verfahrensrecht:vollstreckungsabwehrklage [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Vollstreckungsabwehrklage ====== | ||
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+ | **§ 767 (1) ZPO** | ||
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+ | Einwendungen, | ||
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+ | **§ 767 (2) ZPO** | ||
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+ | Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schuldner nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt.((BGH, | ||
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+ | Die Anhängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO, in dem der Schuldner den Erfüllungseinwand mit Blick auf den gegen ihn titulierten Anspruch erheben kann und erhoben hat, hindert den Schuldner nicht an der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen den Gläubiger, die ebenfalls auf die Erhebung des Erfüllungseinwands zielt.((BGH, | ||
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+ | **§ 767 (3) ZPO** | ||
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+ | Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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