§ 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vollstreckungsabwehrklage, die es dem Schuldner ermöglicht, Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch geltend zu machen.
§ 767 (1) ZPO → Einwendungen gegen festgestellten Anspruch
Der Schuldner macht Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch durch Klage beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend.
§ 767 (2) ZPO → Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage
Vollstreckungsabwehrklagen sind nur zulässig, wenn die Gründe nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind.
§ 767 (3) ZPO → Einwendungsfrist des Schuldners
Der Schuldner hat alle Einwendungen in der Klage geltend zu machen, die ihm bei Klageerhebung möglich waren.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckungsabwehrklage
Regelt die Möglichkeiten des Schuldners, Einwendungen gegen den durch ein Urteil festgestellten Anspruch im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen, insbesondere wenn neue Einwendungsgründe nach der mündlichen Verhandlung entstanden sind.
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