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verfahrensrecht:vollstreckung_durch_gerichtsvollzieher [2019/09/20 07:27] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | verfahrensrecht:vollstreckung_durch_gerichtsvollzieher [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher ====== | ||
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+ | **§ 753 (1) ZPO** | ||
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+ | Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch [[Gerichtsvollzieher]] durchgeführt, | ||
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+ | Nach § 753 Abs. 1 ZPO wird die Zwangsvollstreckung, | ||
+ | Formular zu verwenden.((BGH, | ||
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+ | Das genannte Formular enthält im Modul L (L 1 bis L 9) Bestimmungen über die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners gemäß § 755 ZPO. Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher im Streitfall durch das Ankreuzen der | ||
+ | Module L 3 und L 9 beauftragt, für den Fall des unbekannten Aufenthalts des Schuldners dessen gegenwärtige Anschriften und Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung durch Nachfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln. Die vom Gerichtsvollzieher demgemäß vorgenommene Aufenthaltsermittlung stellte keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, | ||
+ | Diese Hilfsbefugnis, | ||
+ | nach der früheren Rechtslage bestehenden Obliegenheit entlasten, den jeweiligen Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln; außerdem dient sie der Zeitersparnis und damit der Effektivität der Zwangsvollstreckung((vgl. LG Frankenthal, | ||
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+ | Wenn die in § 755 ZPO nunmehr enthaltene Regelung danach dem Interesse der Gläubiger dienen soll, kann nicht angenommen werden, dass der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag bereits dadurch geendet | ||
+ | hat und das betreffende Verfahren deshalb nachfolgend schon dann nicht mehr | ||
+ | weiterbetrieben werden konnte, wenn die entsprechende Hilfsmaßnahme jedenfalls vorübergehend nicht zum erwünschten Erfolg geführt hat. Die von den Vorinstanzen vertretene gegenteilige Auffassung führte außerdem dazu, dass | ||
+ | der Gläubigerin die für sie nach der früheren Rechtslage eröffnete Möglichkeit genommen wäre, die vom Gerichtsvollzieher jedenfalls zunächst nicht ermittelte aktuelle Anschrift des Schuldners selbst in dem betreffenden Vollstreckungsverfahren in Erfahrung zu bringen.((BGH, | ||
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+ | Die Aufenthaltsermittlung gemäß Modul L der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung stellt keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, | ||
+ | BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 5/14, NJW-RR 2017, 960 Rn. 7 mwN)). Nach ihrer Vornahme endet der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag daher nicht schon durch die Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger.((BGH, | ||
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+ | **§ 753 (2) ZPO** | ||
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+ | Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. | ||
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+ | **§ 753 (3) ZPO** | ||
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+ | Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, | ||
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+ | **§ 753 (4) ZPO** | ||
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+ | Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen. Im Übrigen gilt § 174 Absatz 3 und 4 entsprechend. | ||
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+ | Die von § 753 Abs. 4 Satz 2 ZPO in Bezug genommenen Voraussetzungen des § 130a ZPO legen die formellen Anforderungen an den Schuldtitel ersetzende Vollstreckungsanträge nach dem Justizbeitreibungsgesetz abschließend fest.((BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22 - Botanicals)) | ||
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+ | Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. LG Berlin, DGVZ 2022, 218 [juris Rn. 2]; AG Berlin-Wedding, | ||
+ | 1. April 2023], § 7 JBeitrG Rn. 9a; BeckOK.ZPO/ | ||
+ | 1. April 2023], § 753 Rn. 8.2)) | ||
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+ | Einem solchen Erfordernis steht bereits die nach § 753 Abs. 5, § 130d ZPO bestehende Pflicht zur elektronischen Einreichung des Vollstreckungsantrags entgegen, die sonst ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde.((BGH, | ||
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+ | Der Vollstreckungsantrag entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, | ||
+ | eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO).((BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22 - Botanicals)) | ||
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+ | Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, den elektronischen Rechtsverkehr auch auf das Justizbeitreibungsverfahren zu erstrecken (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu | ||
+ | dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften, | ||
+ | insoweit greifen, als diese Vollstreckungsanträge nach der Justizbeitreibungsordnung unmittelbar entgegennehmen. Eine Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im Justizbeitreibungswesen sei in der Sache von erheblicher praktischer Bedeutung, weil ein Großteil der nach der Justizbeitreibungsordnung abzuwickelnden Verfahren Massenverfahren seien, bei denen die entsprechenden Vollstreckungsbehörden durch elektronische Einreichung ihrer Vollstreckungsanträge eine Verwaltungsvereinfachung erzielen könnten.((BGH, | ||
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+ | Der elektronisch eingereichte Vollstreckungsantrag muss auch nicht qualifiziert elektronisch signiert sein; vielmehr ist die (einfache) Signatur in Verbindung mit einem sicheren Übermittlungsweg der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO gleichgestellt.((BGH, | ||
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+ | Durch die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg ist die Authentizität des Vollstreckungsantrags mit Blick auf dessen Herkunft von der dazu befugten Behörde gewährleistet.((BGH, | ||
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+ | Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere können die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag zur Beitreibung von Gerichtskosten nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG (vgl. Rn. 9) auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nicht übertragen werden. Gleiches gilt für die vom Beschwerdegericht herangezogene Vorschrift des § 130b ZPO, die die Errichtung elektronischer Dokumente durch Richter, Rechtspfleger, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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