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verfahrensrecht:vollmachtloser_vertreter

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Vollmachtloser Vertreter

§ 89 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen jemand ohne Vollmacht oder Auftrag für eine Partei handeln kann und die Konsequenzen einer solchen Handlung.

§ 89 (1) ZPO → Einstweilige Zulassung ohne Vollmacht
Ein vollmachtloser Vertreter kann vorläufig zur Prozessführung zugelassen werden, bis die Genehmigung vorliegt.

§ 89 (2) ZPO → Genehmigung der Prozessführung
Die Partei akzeptiert die Prozessführung, wenn sie mündlich Vollmacht erteilt oder diese genehmigt.

siehe auch

verfahrensrecht/vollmachtloser_vertreter.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1