§ 89 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen jemand ohne Vollmacht oder Auftrag für eine Partei handeln kann und die Konsequenzen einer solchen Handlung.
§ 89 (1) ZPO → Einstweilige Zulassung ohne Vollmacht
Ein vollmachtloser Vertreter kann vorläufig zur Prozessführung zugelassen werden, bis die Genehmigung vorliegt.
§ 89 (2) ZPO → Genehmigung der Prozessführung
Die Partei akzeptiert die Prozessführung, wenn sie mündlich Vollmacht erteilt oder diese genehmigt.
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