§ 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verpflichtung des Schuldners, im Rahmen der Vollstreckung einer Geldforderung Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.
§ 802c (1) ZPO → Auskunftspflicht des Schuldners und Angabe persönlicher Daten
Der Schuldner muss auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen geben und persönliche Daten wie Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort angeben. Juristische Personen müssen zusätzliche Informationen wie die Firma und den Sitz angeben.
§ 802c (2) ZPO → Angabe von Vermögensgegenständen und besonderen Transaktionen
Der Schuldner muss alle Vermögensgegenstände angeben und besondere Transaktionen wie entgeltliche Veräußerungen und unentgeltliche Leistungen offenlegen.
§ 802c (3) ZPO → Eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben
Der Schuldner muss an Eides statt versichern, dass die Angaben vollständig und richtig sind.
Soweit in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG eine Begrenzung des Gegenstandswerts auf höchstens 2.000 € lediglich für Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO vorgesehen ist, nicht jedoch für Anträge auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO, kann dies die Auslegung des Begriffs der besonderen Angelegenheit in § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG nicht maßgeblich bestimmen. Die besondere Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auch nicht analog auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO anzuwenden. Nach dem klaren Wortlaut ist § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG allein auf die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO begrenzt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Regelung die Möglichkeit ihrer Erstreckung auf § 802l ZPO übersehen hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat.1)
Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2.000 Euro. Zu den Nebenforderungen zählen auch Zinsen und Kosten.2)
Der Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 14 Abs. 1 GG) verlangt effektive Durchsetzung der Vermögensauskunft; Strohmannkonstruktionen dürfen die Vollstreckung nicht leerlaufen lassen.3)
Strohmannkonstruktionen dürfen die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO nicht vereiteln; der faktische Geschäftsführer ist zur Auskunft zu laden.4)
Im Vollstreckungsverfahren hat die juristische Person die Vermögensauskunft durch den aktuellen gesetzlichen Vertreter abzugeben (bei GmbH: § 35 GmbHG). Wer gesetzlicher Vertreter ist, wird von Amts wegen geklärt.5) Ausnahmsweise ist der faktische Geschäftsführer zu laden, wenn der eingetragene Vertreter erkennbar unwissend ist (Strohmannkonstellation).6)
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