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verfahrensrecht:verkuendungstermin
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Verkündungstermin

§ 310 (2) ZPO

Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.

siehe auch

§ 310 ZPO → Verkündungstermin

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