§ 802f der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft im Vollstreckungsverfahren.
§ 802f (1) ZPO → Fristsetzung zur Vermögensauskunft
Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner eine zweiwöchige Frist zur Forderungsbegleichung und bestimmt einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft.
§ 802f (2) ZPO → Widerspruchsrecht des Schuldners
Der Gerichtsvollzieher kann die Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners anordnen, gegen die der Schuldner binnen einer Woche widersprechen kann.
§ 802f (3) ZPO → Belehrungspflichten des Schuldners
Der Schuldner wird mit der Terminsladung über seine Rechte, Pflichten und mögliche Folgen einer Terminversäumnis belehrt.
§ 802f (4) ZPO → Zustellung von Zahlungsaufforderungen
Zahlungsaufforderungen und Ladungen sind dem Schuldner direkt zuzustellen, ohne Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten.
§ 802f (5) ZPO → Vermögensverzeichnis des Gerichtsvollziehers
Der Gerichtsvollzieher erstellt ein elektronisches Vermögensverzeichnis und zeigt es dem Schuldner vor der Versicherung an.
§ 802f (6) ZPO → Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses
Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht und übermittelt dem Gläubiger einen übereinstimmenden Ausdruck.
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