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verfahrensrecht:verfahren_bei_wiedereinsetzung

Verfahren bei Wiedereinsetzung

§ 238 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 238 (1) ZPO → Verbindung von Verfahren bei Wiedereinsetzung
Das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag wird mit der nachgeholten Prozesshandlung verbunden, kann aber zunächst beschränkt werden.

§ 238 (2) ZPO → Entscheidung über Zulässigkeit des Antrags
Die Vorschriften für nachgeholte Prozesshandlungen gelten für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags, Einspruch ist ausgeschlossen.

§ 238 (3) ZPO → Unanfechtbarkeit der Wiedereinsetzung
Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

§ 238 (4) ZPO → Kosten der Wiedereinsetzung
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Antragsteller, es sei denn, sie resultieren aus einem unbegründeten Widerspruch des Gegners.

siehe auch

verfahrensrecht/verfahren_bei_wiedereinsetzung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1