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verfahrensrecht:vereinfachter_vollstreckungsauftrag_bei_vollstreckungsbescheiden

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Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden

§ 754a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den vereinfachten Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden, insbesondere bei elektronisch eingereichten Aufträgen zur Zwangsvollstreckung.

§ 754a (1) ZPO → Vereinfachte Vollstreckung bis 5.000 Euro
Bei elektronischem Vollstreckungsauftrag aus einem Vollstreckungsbescheid bis 5.000 Euro ist die Übermittlung der Ausfertigung entbehrlich.

§ 754a (2) ZPO → Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen
Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung erst nach Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen durch.

siehe auch

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