§ 754a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den vereinfachten Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden, insbesondere bei elektronisch eingereichten Aufträgen zur Zwangsvollstreckung.
§ 754a (1) ZPO → Vereinfachte Vollstreckung bis 5.000 Euro
Bei elektronischem Vollstreckungsauftrag aus einem Vollstreckungsbescheid bis 5.000 Euro ist die Übermittlung der Ausfertigung entbehrlich.
§ 754a (2) ZPO → Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen
Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung erst nach Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen durch.
Vereinfachte Übermittlung bei Geldforderungen
Zweifel des Gerichtsvollziehers an Vollstreckungsvoraussetzungen
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckung von Geldforderungen
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