§ 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Unterbrechung eines Verfahrens im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Nach § 240 Satz 1 ZPO wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Dies gilt auch bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung.1)
Eine einseitige Erledigungserklärung lässt die Unterbrechung unberührt, wenn der zugrunde liegende Antrag die Insolvenzmasse betrifft.2)
Die Vorschrift des § 240 ZPO betrifft jedoch nur Verfahren, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtshängig sind.3)
Danach wird etwa ein nach Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitetes Kostenfestsetzungsverfahren durch Insolvenzeröffnung gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen.4)
Anders liegt es bei einer erst nach Insolvenzeröffnung erhobenen Streitwertbeschwerde zu einem bereits vor Insolvenzeröffnung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Für die Gegenvorstellung, die im Fall der Streitwertfestsetzung durch ein oberstes Bundesgericht an die Stelle der Streitwertbeschwerde tritt, gilt nichts anderes.
Dieses Ergebnis steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO. Sie soll dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit geben, sich auf die durch Insolvenz einer Partei eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen.5)
Bei einer Eigenverwaltung soll dem Insolvenzschuldner diese Möglichkeit eingeräumt werden6). Eine gesonderte Überlegungsfrist benötigt der Insolvenzschuldner bei einer erst nach Insolvenzeröffnung erhobenen Gegenvorstellung zu einer Streitwertfestsetzung nicht.7)
Ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse genügt.8)
Werden mehrere Beklagte auf markenrechtlicher Grundlage auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch genommen und tritt hinsichtlich eines der Beklagten die Unterbrechung des Prozesses gemäß § 240 ZPO ein, darf hinsichtlich der anderen Beklagten ein Teilurteil ergehen.9)
Über eine auf Nichtigerklärung der Klagemarke gerichtete Widerklage mehrerer Beklagter darf, wenn der Prozess gegen einen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, hinsichtlich der anderen Beklagten durch Teilurteil entschieden werden.10)
Zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen zählen ein Unterlassungsanspruch wegen einer Schutzrechtsverletzung und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch einschließlich des zu seiner Durchsetzung dienenden unselbständigen Auskunftsanspruchs11) sowie ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung einer Marke12).13)
Entsprechendes gilt, soweit die Klägerinnen die Ansprüche nicht auf Markenrechte, sondern auf Wettbewerbsrecht gestützt haben.14)
Der Anspruch auf Drittauskunft betrifft die Insolvenzmasse nicht i.S. von § 240 Satz 1 ZPO.15)
Die Unterbrechung des Verfahrens erfasst nicht den Drittauskunftsanspruch.
Allerdings nehmen die Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums an, dass das Verfahren insgesamt unterbrochen wird, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur ein Teil die Insolvenzmasse betrifft, oder wenn bei einem teilbaren Anspruch nur ein Teil die Insolvenzmasse berührt.16)
Hiervon ist der Anspruch auf Drittauskunft jedoch ausgenommen. Durch die andernfalls entstehende Verfahrensunterbrechung im Hinblick auf den Anspruch auf Drittauskunft würde die Rechtsverfolgung für den Verletzten gegen die Dritten erheblich verzögert, ohne dass dies durch den Schutzzweck des § 240 ZPO gerechtfertigt wäre, dem Insolvenzverwalter Bedenkzeit für die Entscheidung über die Aufnahme des Rechtsstreits einzuräumen.17)
Über den Antrag auf Drittauskunft, der von der Verfahrensunterbrechung nicht erfasst wird, ist durch Teilurteil zu entscheiden.18)
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Teilurteilsverbot im Verhältnis zu einem einfachen Streitgenossen nicht gilt, wenn über das Vermögen des anderen Streitgenossen das Insolvenzverfahren eröffnet und das Verfahren deshalb insoweit gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist19). Denn die Unterbrechung nach § 240 ZPO führt zu einer faktischen Trennung der Verfahren, und im Hinblick auf die ungewisse Dauer der Unterbrechung ist ein Stillstand des Rechtsstreits auch gegen den weiteren von der Insolvenz nicht betroffenen Streitgenossen mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn die Klägerin in einem Rechtsstreit mehrere prozessuale Ansprüche geltend macht, von denen einer durch die Unterbrechung nach § 240 ZPO nicht betroffen ist. Auch in diesem Fall wiegt die Beeinträchtigung der effektiven Rechtsdurchsetzung im Hinblick auf die ungewisse Dauer der durch die Insolvenzeröffnung bedingten Verfahrensunterbrechung so schwer, dass das Teilurteilsverbot dahinter zurückzutreten hat.20)
Die Vorschrift des § 352 InsO stellt klar, dass die prozessunterbrechende Wirkung von § 240 ZPO auf einen inländischen Rechtsstreit auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland eintritt.21)
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