Unterbrochen (§ 239 ZPO) wird das Verfahren kraft Gesetz.
Beispielsweise durch Tod oder Insolvenz (§ 240 ZPO) einer Partei .
Die Unterbrechung des Rechtsstreits durch Tod oder Insolvenz einer Partei müssen die Beteiligten hinnehmen, während sie die Aussetzungsentscheidung des Gerichts gemäß § 252 ZPO mit Rechtsmitteln anfechten können.1)
Sind Verfahren nach Regel 142(1)(b) EPÜ unterbrochen, gelten Handlungen der Beteiligten oder des zuständigen Organs des Europäischen Patentamts, die während des Unterbrechungszeitraums vorgenommen wurden, als unwirksam.2)
Eine Beschwerde gegen eine während der Unterbrechung ergangene Entscheidung ist unzulässig, weil sie keinen gültigen, einer gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Beschwerdegegenstand hat.3)
Es ist nicht möglich, eine Unterbrechungsfeststellung nach Regel 142(1)(b) EPÜ mit Wirkung ex nunc aufzuheben oder den Unterbrechungs- oder Wiederaufnahmezeitpunkt rückwirkend durch ein anderes Datum zu ersetzen.4)
Zur rechtlichen Einordnung von während einer Unterbrechung vorgenommenen Handlungen können zwar Kategorien aus nationalen Rechtsordnungen herangezogen werden, doch ist die Qualifikation als unwirksam, wirkungslos oder nicht existent ohne Einfluss darauf, dass eine gegen eine während der Unterbrechung ergangene Entscheidung gerichtete Beschwerde keinen gültigen Gegenstand für eine gerichtliche Überprüfung bietet.5)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de