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verfahrensrecht:ungenaue_oder_unklare_angaben_im_wiedereinsetzungsantrag

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 +====== Ungenaue oder unklare Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ======
  
 +Erkennbar ungenaue oder unklare Angaben [im [[Wiedereinsetzungsantrag]]], deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen noch nach Ablauf der [[Wiedereinsetzungsfrist]] erläutert oder vervollständigt werden.((BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2022 - I ZB 35/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03, FamRZ 2004, 1552 [juris Rn. 14] mwN))
 +
 +Eine Erläuterungs- oder Ergänzungsbedürftigkeit ist etwa erkennbar, wenn im Wiedereinsetzungsantrag
 +bestimmte durch Anweisung festgelegte Arbeitsroutinen beschrieben wurden, aus denen sich sowohl eine sorgfaltsgemäße als auch eine sorgfaltswidrige Ausführung ergeben kann. In solchen Fällen darf das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die sorgfaltswidrige Alternative nicht entkräftet worden sei, und muss auf eine Aufklärung hinwirken. Es würde aber die Hinweispflicht überspannen, wenn das Berufungsgericht den Antragsteller eines Wiedereinsetzungsgesuchs über Lücken in den von ihm dargelegten Sicherungsvorkehrungen
 +aufzuklären hätte. Das Berufungsgericht kann vielmehr im Zweifel davon ausgehen, dass der Antragsteller seiner aus § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebenden Verpflichtung zur vollständigen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden
 +Tatsachen auch nachgekommen ist.((BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2022 - I ZB 35/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 [juris Rn. 15] mwN))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 233 ZPO -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]]
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