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verfahrensrecht:ungenaue_oder_unklare_angaben_im_wiedereinsetzungsantrag [2023/05/26 07:51] – angelegt mfreund | verfahrensrecht:ungenaue_oder_unklare_angaben_im_wiedereinsetzungsantrag [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Ungenaue oder unklare Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ====== | ||
+ | Erkennbar ungenaue oder unklare Angaben [im [[Wiedereinsetzungsantrag]]], | ||
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+ | Eine Erläuterungs- oder Ergänzungsbedürftigkeit ist etwa erkennbar, wenn im Wiedereinsetzungsantrag | ||
+ | bestimmte durch Anweisung festgelegte Arbeitsroutinen beschrieben wurden, aus denen sich sowohl eine sorgfaltsgemäße als auch eine sorgfaltswidrige Ausführung ergeben kann. In solchen Fällen darf das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die sorgfaltswidrige Alternative nicht entkräftet worden sei, und muss auf eine Aufklärung hinwirken. Es würde aber die Hinweispflicht überspannen, | ||
+ | aufzuklären hätte. Das Berufungsgericht kann vielmehr im Zweifel davon ausgehen, dass der Antragsteller seiner aus § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebenden Verpflichtung zur vollständigen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden | ||
+ | Tatsachen auch nachgekommen ist.((BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2022 - I ZB 35/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 [juris Rn. 15] mwN)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 233 ZPO -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] |
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