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verfahrensrecht:ungenaue_oder_unklare_angaben_im_wiedereinsetzungsantrag

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Ungenaue oder unklare Angaben im Wiedereinsetzungsantrag

Erkennbar ungenaue oder unklare Angaben [im Wiedereinsetzungsantrag], deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen noch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erläutert oder vervollständigt werden.1)

Eine Erläuterungs- oder Ergänzungsbedürftigkeit ist etwa erkennbar, wenn im Wiedereinsetzungsantrag bestimmte durch Anweisung festgelegte Arbeitsroutinen beschrieben wurden, aus denen sich sowohl eine sorgfaltsgemäße als auch eine sorgfaltswidrige Ausführung ergeben kann. In solchen Fällen darf das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die sorgfaltswidrige Alternative nicht entkräftet worden sei, und muss auf eine Aufklärung hinwirken. Es würde aber die Hinweispflicht überspannen, wenn das Berufungsgericht den Antragsteller eines Wiedereinsetzungsgesuchs über Lücken in den von ihm dargelegten Sicherungsvorkehrungen aufzuklären hätte. Das Berufungsgericht kann vielmehr im Zweifel davon ausgehen, dass der Antragsteller seiner aus § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebenden Verpflichtung zur vollständigen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen auch nachgekommen ist.2)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2022 - I ZB 35/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03, FamRZ 2004, 1552 [juris Rn. 14] mwN
2)
BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2022 - I ZB 35/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 [juris Rn. 15] mwN
verfahrensrecht/ungenaue_oder_unklare_angaben_im_wiedereinsetzungsantrag.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1