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Überwachung einer Rechtsmittelfrist

Ein Rechtsanwalt muss sicherstellen, dass das für den Lauf einer Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermittelt wird.1)

Ein Rechtsanwalt muss sicherstellen, dass das für den Lauf einer Rechtsmittel-(begründungs-)frist maßgebliche Datum der Urteilszustellung beziehungsweise des Beschlusses, durch den die Revision zugelassen und die Revisionsbegründungsfrist in Gang gesetzt wird, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermittelt wird.2)

An die Überwachung einer Rechtsmittelfrist werden relativ hohe Anforderungen gestellt, weil die schuldhafte Versäumung einer solchen Frist in aller Regel dazu führt, dass der Mandant in einem anhängigen Verfahren schon aus formellen Gründen unterliegt. Eine Frist zur Validierung eines Patents entfaltet vergleichbare Wirkungen. Wenn sie schuldhaft versäumt wird, hat dies den Verlust des Schutzrechts zur Folge. Für die anwaltliche Überwachung solcher Fristen gelten deshalb grundsätzlich dieselben Sorgfaltsanforderungen.3)

Eine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Zustellungsdatums bieten allein die Angaben in der die Zustellung dokumentierenden Urkunde.4)

Hat der Prozessbevollmächtigte einer Partei die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Absendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach sorgfältig auf Vollständigkeit zu überprüfen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob das Rechtsmittelgericht richtig bezeichnet ist.5)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 9 m.w.N.
2)
BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – VIa ZR 803/22
3)
BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - X ZB 17/12 - Bergbaumaschine
4)
BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 10; m.V.a. § 174 ZPO
5)
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22
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