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+ | ====== Terminsänderung ====== | ||
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+ | **§ 227 (1) ZPO** | ||
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+ | Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht \\ | ||
+ | 1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, | ||
+ | 2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; | ||
+ | 3. das Einvernehmen der Parteien allein. \\ | ||
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+ | Ob bei Erkrankung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer Partei die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt aus der Sozietät zumutbar ist, bedarf einer Beurteilung im Einzelfall. Hierfür kommt es insbesondere darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Termin unter Beteiligung des erkrankten Rechtsanwalts voraussichtlich nachgeholt werden kann, welches Interesse die Partei für eine Vertretung durch gerade diesen Rechtsanwalt geltend macht und welcher zusätzliche Aufwand bei einer Einarbeitung durch einen anderen Rechtsanwalt der Sozietät entsteht. Auch das Interesse der anderen Partei an einer zügigen Durchführung des Verfahrens ist dabei in den Blick zu nehmen.((BGH, | ||
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+ | Die zu § 227 Abs. 1 ZPO ergangene Rechtsprechung über die Erheblichkeit von Gründen für | ||
+ | einen Terminverlegungsantrag kann auf die Schiedsgerichtsbarkeit übertragen werden, soweit die Besonderheiten des Schiedsverfahrens keine abweichende Beurteilung erfordern.((BGH, | ||
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+ | Führt die offensichtlich fehlerhafte Ablehnung eines Terminverlegungsantrags dazu, dass eine Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nicht anwaltlich vertreten ist und ihr Äußerungsrecht daher nicht sachgerecht wahrnehmen kann, verletzt dies das Gehörsrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) der betroffenen Partei. In der Regel kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Erörterung des Streitstoffs in der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung der nicht vertretenen Partei zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.((BGH, | ||
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+ | Die [[mündliche Verhandlung]] hat grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand und kann je nach Prozesslage, | ||
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+ | **§ 227 (2) ZPO** | ||
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+ | Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, | ||
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+ | **§ 227 (3) ZPO** | ||
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+ | Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, | ||
+ | 1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, \\ | ||
+ | 2. Streitigkeiten wegen Überlassung, | ||
+ | 3. (weggefallen)\\ | ||
+ | 4. Wechsel- oder Scheckprozesse, | ||
+ | 5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,\\ | ||
+ | 6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,\\ | ||
+ | 7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder\\ | ||
+ | 8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren; | ||
+ | dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen. | ||
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+ | **§ 227 (4) ZPO** | ||
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+ | Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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