§ 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen und Verfahren zur Änderung von Terminen im Zivilprozess.
§ 227 (1) ZPO → Erhebliche Gründe für Terminsänderung
Ein Termin kann aus erheblichen Gründen aufgehoben, verlegt oder vertagt werden, jedoch nicht wegen des Ausbleibens oder mangelnder Vorbereitung einer Partei.
§ 227 (2) ZPO → Glaubhaftmachung erheblicher Gründe
Erhebliche Gründe für eine Terminsänderung sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen.
§ 227 (3) ZPO → Antrag auf Terminsverlegung
Ein im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August festgelegter Termin kann innerhalb einer Woche nach Ladungszugang auf Antrag verlegt werden, ausgenommen in bestimmten Fällen.
§ 227 (4) ZPO → Entscheidungen über Terminsänderungen
Der Vorsitzende entscheidet ohne mündliche Verhandlung über die Aufhebung und Verlegung von Terminen, die unanfechtbar sind.
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