Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
verfahrensrecht:tatbestand_des_urteils [2017/01/24 14:11] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | verfahrensrecht:tatbestand_des_urteils [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Tatbestand des Urteils ====== | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 313 (2) ZPO** | ||
+ | |||
+ | Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | § 314 ZPO -> [[Beweiskraft des Tatbestandes]] | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen im Tatbestand des Urteils die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten [[Angriffs- und Verteidigungsmittel]] unter Hervorhebung der gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Diese Vorschrift gilt gemäß § 525 ZPO auch für das Berufungsurteil, | ||
+ | ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.((BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 164/13 - Neue Personenkraftwagen II)) | ||
+ | |||
+ | Zum Tatbestand in diesem Sinne gehören auch tatsächliche Feststellungen, | ||
+ | ZPO) geltend gemacht und gegebenenfalls behoben werden.((BGH, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | § 313 (1) ZPO -> [[Form und Inhalt des Urteils]] | ||
+ | |||
+ | § 314 ZPO -> [[Beweiskraft des Tatbestandes]] | ||
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de