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verfahrensrecht:tatbestand_des_urteils

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 +====== Tatbestand des Urteils ======
 +
 +<note>
 +**§ 313 (2) ZPO**
 +
 +Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
 +</note>
 +
 +§ 314 ZPO -> [[Beweiskraft des Tatbestandes]]
 +
 +
 +Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen im Tatbestand des Urteils die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten [[Angriffs- und Verteidigungsmittel]] unter Hervorhebung der gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Diese Vorschrift gilt gemäß § 525 ZPO auch für das Berufungsurteil, und zwar mit der Maßgabe, dass das Berufungsurteil nach § 540 Abs. 1 ZPO anstelle des Tatbestandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen enthält. Des Tatbestandes bedarf es gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dann nicht, wenn
 +ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.((BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 164/13 - Neue Personenkraftwagen II))
 +
 +Zum Tatbestand in diesem Sinne gehören auch tatsächliche Feststellungen, die sich in den Entscheidungsgründen finden. Eine Unrichtigkeit dieser Feststellung kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren (§ 320
 +ZPO) geltend gemacht und gegebenenfalls behoben werden.((BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20 - Lautsprecherfoto; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, GRUR 2011, 459 Rn. 12 = WRP 2011, 467 - Satan der Rache; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 32 = WRP 2016, 35 - Deltamethrin I; Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19, GRUR 2021, 636 Rn. 64 = WRP 2021, 492 - Clickbaiting))
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 313 (1) ZPO -> [[Form und Inhalt des Urteils]] 
 +
 +§ 314 ZPO -> [[Beweiskraft des Tatbestandes]]