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verfahrensrecht:streitwert_der_nichtzulassungsbeschwerde

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Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, über den das Revisionsgericht ohne Bindung an eine - möglicherweise fehlerhafte - Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht selbst zu befinden hat, bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung.1)

Auf einen höheren Streitwert und eine damit einhergehende höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat die beklagte Partei bereits in den Vorinstanzen hinzuweisen. Für die Bewertung sind der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz und die bis dahin vom Kläger vorgebrachten Anknüpfungstatsachen maßgeblich. Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen.2)

Parteivortrag, der noch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und erstmals nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gegenüber den Tatgerichten zur Höhe von Streitwert und Beschwer mit dem Ziel gehalten wird, die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu überschreiten, ist ebenso zu behandeln wie (erstmaliger) Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.3)

Einseitige Erledigungserklärung: Beschwer und Streitwert (Kosteninteresse)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich die Beschwer des Rechtsmittelführers und der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach einer einseitigen Erledigungserklärung regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten; an die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse.4)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 27. Januar 2022 - I ZR 77/21
2)
BGH, Beschl. v. 27. Januar 2022 - I ZR 77/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2021 - I ZR 23/20, MMR 2021, 812 Rn. 5 mwN
3)
BGH, Beschl. v. 27. Januar 2022 - I ZR 77/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 12; BGH, MMR 2021, 812 Rn. 7 mwN
4)
BGH, Beschluss vom 25. September 2025 – I ZR 67/25; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 – I ZR 33/08, MD 2009, 1001 [juris Rn. 5]; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 – III ZR 540/16, NJOZ 2018, 1270 [juris Rn. 8]; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – VIII ZR 38/21, NJW‑RR 2022, 1023 [juris Rn. 11]
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