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verfahrensrecht:sofortige_beschwerde [2017/01/24 14:11] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | verfahrensrecht:sofortige_beschwerde [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Sofortige Beschwerde ====== | ||
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+ | **§ 567 (1) ZPO** | ||
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+ | Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, | ||
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+ | 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder | ||
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+ | 2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. | ||
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+ | Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, weil es im Falle ihrer Unzulässigkeit an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt.((BGH, | ||
+ | Rn. 14; Beschluss vom 15. Juli 2020 - VII ZB 61/17, juris Rn. 7 mwN)) | ||
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+ | War die sofortige Beschwerde statthaft, aber unzulässig, | ||
+ | - VII ZB 61/17, juris Rn. 7 mwN)) | ||
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+ | Weist das [[Beschwerdegericht]] die sofortige Beschwerde aus sachlichen Gründen zurück, ist ihre Wiederholung auch während der noch laufenden [[Beschwerdefrist]] unzulässig.((BGH, | ||
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+ | **§ 567 (2) ZPO** | ||
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+ | Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. | ||
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+ | Rechtsmittel bei [[Aussetzung]]: | ||
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+ | **§ 252 ZPO** | ||
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+ | Gegen die Entscheidung, | ||
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+ | ==== Patentgerichtliches Verfahren ==== | ||
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+ | Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, das § 252 ZPO im Zivilprozess erster Instanz in Fällen der Aussetzung eröffnet, ist im patentgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen.((BGH, | ||
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+ | Wegen der abschließenden Regelung in § 99 Abs. 2 PatG iVm § 84 Abs. 2 Satz 3 PatG kann die Bestimmung des § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die eine sofortige Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren vorsieht, über § 99 Abs. 1 PatG keine Anwendung finden. Eine Anfechtung von Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit das Patentgesetz sie zulässt. Das Patentgesetz sieht jedoch eine Anfechtung von Entscheidungen des Patentgerichts nur im Rahmen einer Rechtsbeschwerde iSv § 100 PatG, einer Berufung nach § 110 PatG und im Rahmen einer Beschwerde nach § 122 PatG, nicht aber die Anfechtung einer auf eine Erinnerung ergangenen Entscheidung vor. Eine Auslegung oder Umdeutung der „sofortigen Beschwerde“ als Rechtsbeschwerde, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Rechtsbeschwerde]] |
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