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verfahrensrecht:sicherheitsleistung

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 +====== Sicherheitsleistung ======
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 +Nach der Bestimmung des § 110 (1) ZPO [-> [[Prozeßkostensicherheit]]] müssen [[Kläger]], die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der [[Prozesskosten]] Sicherheit leisten.((BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15 - Prozesskostensicherheit))
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 +===== siehe auch =====
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 +§ 110 (1) ZPO -> [[Prozeßkostensicherheit]]
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