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verfahrensrecht:sicherheitsleistung

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Sicherheitsleistung

Nach der Bestimmung des § 110 (1) ZPO [→ Prozeßkostensicherheit] müssen Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten.1)

siehe auch

§ 110 (1) ZPO → Prozeßkostensicherheit

1)
BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15 - Prozesskostensicherheit
verfahrensrecht/sicherheitsleistung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1