§ 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ermöglichung der Schätzung von Schadenshöhe, wenn der genaue Schaden nicht feststellbar ist.
§ 287 (1) ZPO → Gerichtliche Entscheidung über Schadenshöhe
Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung über die Höhe des streitigen Schadens unter Würdigung aller Umstände.
§ 287 (2) ZPO → Anwendung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Schätzung der Forderung auch bei Schwierigkeiten der Aufklärung anwendbar.
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