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+ | ====== Schadensermittlung durch das Gericht ====== | ||
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+ | **§ 287 (1) ZPO** | ||
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+ | Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe [-> [[Privatrecht: | ||
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+ | BGB -> [[Privatrecht: | ||
+ | BGB -> [[Privatrecht: | ||
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+ | Die Feststellung der Schadenshöhe kann nach § 287 (1) Satz 1 vom Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung vorgenommen werden. | ||
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+ | Dem Kläger, der berechtigt ist, vom Schädiger gemäß § 252 Satz 2 BGB entgangenen Gewinn zu verlangen, kommt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, die es dem Gericht gestattet, sich je nach Lage des Falles | ||
+ | anstelle einer an Sicherheit grenzenden mit einer mehr oder minder hohen, mindestens aber überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begnügen. Hierzu muss der Kläger jedoch die erforderlichen und vom Beklagten bestrittenen | ||
+ | Anknüpfungstatsachen beweisen, bevor auf der so gesicherten Tatsachengrundlage Schätzungen vorgenommen werden können.((BGH, | ||
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+ | Die Bestimmung des § 252 Satz 2 BGB, nach welcher der Gewinn als entgangen gilt, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, | ||
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+ | Bei der Beweisführung kommen dem Gläubiger die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute, die dem Gericht eine Schadensschätzung erlauben und sie gebieten, wenn feststeht, dass ein Schaden entstanden ist, sich der Vollbeweis für die Höhe des Schadens jedoch nicht führen lässt. Insbesondere darf das Gericht die Schätzung eines Mindestschadens nur dann ablehnen, wenn es hierzu an jeglichen greifbaren Anknüpfungstatsachen mangelt.((BGH, | ||
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+ | **§ 287 (2) ZPO** | ||
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+ | Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Privatrecht: | ||
+ | -> [[Privatrecht: |
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