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verfahrensrecht:sachverstaendigenauswahl
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Sachverständigenauswahl

§ 404 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Auswahl der Sachverständigen im Zivilprozess und die Bedingungen, unter denen sie ernannt werden können.

§ 404 (1) ZPO → Auswahl und Anzahl der Sachverständigen
Das Prozessgericht wählt die Sachverständigen aus und kann deren Anzahl sowie die Ernennung ändern.

§ 404 (2) ZPO → Wahl anderer Sachverständiger
Öffentlich bestellte Sachverständige sind vorrangig zu wählen, es sei denn, besondere Umstände erfordern Abweichungen.

§ 404 (3) ZPO → Vorschlag von Sachverständigen durch Parteien
Das Gericht fordert die Parteien zur Benennung geeigneter Sachverständiger auf.

§ 404 (4) ZPO → Einigung über Sachverständige
Das Gericht folgt der Einigung der Parteien über Sachverständige, kann jedoch die Anzahl beschränken.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 8 → Titel 8: Beweis durch Sachverständige
Regelt die Auswahl, Ernennung und Pflichten von Sachverständigen im Zivilprozess, einschließlich der Möglichkeit der Parteien, Einfluss auf die Auswahl zu nehmen, und der Bedingungen, unter denen öffentlich bestellte Sachverständige herangezogen werden sollen.

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