Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Revisionsfrist nach § 548 der Zivilprozessordnung (ZPO) beträgt einen Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils. Sie ist eine Notfrist und beginnt spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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