Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:revisionsfrist
KIerzeugt oder bearbeitet

Revisionsfrist

Die Revisionsfrist nach § 548 der Zivilprozessordnung (ZPO) beträgt einen Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils. Sie ist eine Notfrist und beginnt spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

§ 548 ZPO

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

siehe auch

  • Revision - Regelt die Voraussetzungen, Fristen und Verfahren zur Einlegung und Durchführung der Revision, einschließlich der Anforderungen an Revisionsbegründungen und die Zuständigkeit der Revisionsgerichte.
verfahrensrecht/revisionsfrist.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

Seiten-Werkzeuge