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verfahrensrecht:rechtzeitigkeit_des_vorbringens

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Rechtzeitigkeit des Vorbringens

§ 282 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit des Vorbringens von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der mündlichen Verhandlung.

§ 282 (1) ZPO → Prozessförderungspflicht
Jede Partei muss ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorbringen, wie es einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

§ 282 (2) ZPO → Rechtzeitige Mitteilung von Anträgen sowie Angriffs- und Verteidigungsmitteln, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann
Anträge und Mittel, auf die der Gegner ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind rechtzeitig vor der Verhandlung mitzuteilen.

§ 282 (3) ZPO → Rechtzeitige Rüge der Zulässigkeit der Klage
Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, müssen vor der Verhandlung zur Hauptsache vorgebracht werden.

siehe auch

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