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verfahrensrecht:rechtzeitiges_vorbringen_in_der_muendlichen_verhandlung
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Rechtzeitiges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung

§ 282 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass jede Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in der mündlichen Verhandlung rechtzeitig vorbringt.

§ 282 (1) ZPO

Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

Erteilt das Gericht einen schriftlichen Hinweis, ohne dass der Partei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird, ist diese entsprechend dem Rechtsgedanken des § 282 Abs. 1 ZPO gehalten, darauf so rechtzeitig zu reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Welcher Zeitraum der Partei danach zuzubilligen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.1)

siehe auch

§ 282 ZPO → Prozessförderungspflicht
§ 282 ZPO → Rechtzeitigkeit des Vorbringens
Regelt die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit des Vorbringens von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der mündlichen Verhandlung.

1)
BGH, Beschluss vom 25. März 2025 – VIa ZB 28/23
verfahrensrecht/rechtzeitiges_vorbringen_in_der_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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