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verfahrensrecht:rechtsschutzbeduerfnis [2020/09/14 07:32] – mfreund | verfahrensrecht:rechtsschutzbeduerfnis [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Rechtsschutzbedürfnis | ||
+ | -> [[Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, | ||
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+ | -> [[Rechtsschutzbedürfnis als Verfahrensvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung]] | ||
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+ | Zwingende [[Prozeßvoraussetzungen|Prozessvoraussetzung]] für jede Klage ist ein allgemeines Rechtsschutzinteresse((BGH NJW-RR 1989, 263 (264) )) bzw. Rechtsschutzbedürfnis((BGH NJW1999, | ||
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+ | Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses stellt einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar. Die Frage, ob für die Inanspruchnahme eines Gerichts ein rechtlich schutzwürdiges Interesse besteht, ist | ||
+ | daher auch in der Revisionsinstanz unabhängig davon zu prüfen, ob der Beklagte eine entsprechende Rüge erhoben hat.((BGH, Beschl. vom 23.4.2020 - I ZR 85/19; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, GRUR 2013, 647 Rn. 11 = WRP 2013, 770 - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss, | ||
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+ | Das für die Zulässigkeit der Revision erforderliche Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass der [[Rechtsmittelführer]] durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und das [[Rechtsmittel]] dazu dient, diese Beschwer zumindest teilweise zu beseitigen.((BGH, | ||
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+ | Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen.((BGH, | ||
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+ | Bei Leistungsklagen, | ||
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+ | Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt allgemein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Jedoch kann Rechtsuchenden nur unter ganz besonderen Umständen der Zugang zu einer sachlichen Prüfung durch die Gerichte verwehrt werden. Grundsätzlich haben sie einen Anspruch darauf, dass | ||
+ | die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden.((BGH, | ||
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+ | Wenn sich die Schutzwürdigkeit der klägerischen Position erst aufgrund näherer Prüfung materiellrechtlicher Fragen beurteilen lässt, kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden (BGH, GRUR 1993, 576, 577 [juris Rn. 19] - Datatel; Zöller/ | ||
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+ | Es bedarf daher besonderer Gründe, die ausnahmsweise die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses rechtfertigen.((OLG Düsseldorf, | ||
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+ | Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn das verfolgte Begehren auf | ||
+ | einem einfacheren Weg zu erlangen ist.((OLG Düsseldorf, | ||
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+ | Hierbei ist die Zweckmäßigkeit beider prozessualer Alternativen zu vergleichen. Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf der Rechtssuchende nicht verwiesen werden. | ||
+ | Ein schnelleres und billigeres Mittel des Rechtsschutzes lässt das berechtigte | ||
+ | Interesse für eine Klage nur entfallen, sofern es wenigstens vergleichbar sicher oder | ||
+ | wirkungsvoll alle erforderlichen Rechtsschutzziele herbeiführen kann.((OLG Düsseldorf, | ||
+ | 1351 (1352); NJW-RR 2009, 1148 Rn 6)) | ||
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+ | Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Klagebegehren | ||
+ | in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen.((BGH, | ||
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+ | Beim Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine auf Treu und Glauben für alle Verfahrensarten gründende allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung, | ||
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+ | Nach Artikel 19 Abs. 4 GG steht jedermann, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt ist, der Rechtsweg offen. Dabei garantiert die Gewährleistung des Artikels 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die Möglichkeit, | ||
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+ | Diese Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes greift nicht erst ein, wenn eine Rechtsverletzung feststeht. Vielmehr ist gerade deren Feststellung und ggf. Beseitigung Gegenstand des geschützten Verfahrens, so dass der von Artikel 19 Abs. 4 GG gewährte Anspruch nur voraussetzt, | ||
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+ | Ein Rechtsschutzbedürfnis ist damit erst dann zu verneinen, wenn ein Rechtsmittel keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und damit der Bereich der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht mehr betroffen ist.((BPatG, | ||
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+ | Rechte, zu deren Durchsetzung nach Artikel 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg eröffnet ist, können sowohl Grundrechte wie auch sonstige subjektive Rechte des einfachen Rechts sein.((BPatG, | ||
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+ | ==== ZPO ==== | ||
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+ | Bei Leistungs- und Gestaltungsklage ist das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich anzunehmen und braucht nicht dargelegt zu werden. | ||
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+ | Ausnahmsweise fehlt auch bei der Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, | ||
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+ | Besonders darzulegen ist das Rechtsschutzinteresse allerdings bei der **Feststellungsklage**. | ||
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+ | Für eine Feststellungsklage besteht in der Regel kein Rechtsschutzinteresse, | ||
+ | Begehren auch im Wege einer Leistungsklage erhoben werden kann. | ||
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+ | ==== Zulässigkeit der Revision ==== | ||
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+ | Das für die Zulässigkeit der Revision erforderliche Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zumindest teilweise zu beseitigen.((BGH, | ||
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+ | Damit soll im Interesse der Gesamtheit der rechtschutzsuchenden Bürger und des jeweiligen Prozessgegners ausgeschlossen werden, dass das Rechtsmittelgericht sich mit dem Rechtsstreit befassen muss, ohne dass der Rechtsmittelkläger ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm erstrebten Entscheidung hat. Deswegen genügt auf Seiten des Rechtsmittelklägers die bloß formelle Beschwer nicht, um die Zulässigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu bejahen. Vielmehr ist die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels der klagenden Partei geforderte Beschwer nur gegeben, wenn ein Vergleich des rechtskräftigen Inhalts des angefochtenen Urteils mit dem Klagebegehren ergibt, dass die Entscheidung für den Rechtsmittelkläger in irgendeiner Weise sachlich nachteilig ist, seinem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist.((BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II; m.V.a. BGHZ 50, 261, 263; BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14, NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8 mwN)) | ||
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+ | Der Kläger ist dagegen nicht beschwert, wenn das Gericht ihm den geltend gemachten Anspruch zugesprochen und ihn lediglich anders zugeordnet hat, als es in der Klagebegründung geschehen ist.((BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II; m.V.a. BGHZ 50, 261, 263 f.)) | ||
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+ | ==== Einspruch DPMA ==== | ||
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+ | Das Einspruchsverfahren ist ein Popularverfahren, | ||
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+ | Nach Erlöschen des Patents muß für eine Vortführung des Einspruchsverfahrens ein besonderes Rechtsschutzinteresse dargelegt werden. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen]] \\ | ||
+ | -> [[Prozeßvoraussetzungen]] \\ |
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