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verfahrensrecht:rechtsmittelkosten

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Rechtsmittelkosten

§ 97 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Kostenverteilung bei Rechtsmitteln im Zivilprozess.

§ 97 (1) ZPO → Kosten ohne Erfolg eingelegter Rechtsmittel
Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

§ 97 (2) ZPO → Kostenverteilung bei neuem Vorbringen im Rechtsmittelverfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

§ 97 (3) ZPO → (weggefallen)

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 9 → Kosten
Regelt die Verteilung der Kosten im Zivilprozess, einschließlich der Kosten bei Säumnis oder Verschulden, der Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel sowie der Rechtsmittelkosten.

verfahrensrecht/rechtsmittelkosten.txt · Zuletzt geändert: von mfreund