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+ | ====== Rechtskraftzeugnis ====== | ||
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+ | **§ 706 (1) ZPO** | ||
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+ | Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen. | ||
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+ | § 706 (2) ZPO -> [[Notfristzeugnis]] | ||
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+ | Nach § 706 Abs. 1 ZPO sind Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen.((BGH, | ||
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+ | Der Zweck des Rechtskraftzeugnisses ist es, den Prozessbeteiligten den Nachweis zu ermöglichen, | ||
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+ | Demgemäß beschränkt sich die Prüfung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf den Tatbestand der äußeren (formellen) Rechtskraft. Das Zeugnis hat nur formelle Bedeutung; insoweit genießt es allerdings die Beweiskraft des § 418 ZPO.((BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 138/58, BGHZ 31, 388, 391 [juris Rn. 10]). Das Rechtskraftzeugnis wird nur auf Antrag erteilt (BGHZ 31, 388, 390 f. [juris Rn. 9])) | ||
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+ | Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsstelle des Gerichts des höheren Rechtszugs nicht nur dann für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständig, wenn gegen ein Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, sondern auch dann, wenn die Wiederaufnahme des durch dieses Berufungsurteil geschlossenen Verfahrens betrieben und das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil wiederum mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird.((BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15)) | ||
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+ | Das Rechtskraftzeugnis muss nicht auf einer Ausfertigung der Entscheidung vermerkt werden, deren Rechtskraft bescheinigt werden soll. Es kann auch separat erteilt werden.((BGH, | ||
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+ | Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten des Gerichts der höheren Instanz beginnt mit Einreichung einer Rechtsmittelschrift, | ||
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+ | rechtsprechende Tätigkeit bereits abgeschlossen hat oder das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist.((BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. BGH, Rpfleger 1956, 97, 98)) | ||
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+ | Das Rechtskraftzeugnis muss nicht auf einer Ausfertigung der Entscheidung vermerkt werden, deren Rechtskraft bescheinigt werden soll. Es kann auch separat erteilt werden.((BGH, | ||
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+ | Zwar wird im Schrifttum verbreitet darauf hingewiesen, | ||
+ | Scheuch in Kindl/ | ||
+ | entsprechend verfahren wird, bedeutet dies nicht, dass das Rechtskraftzeugnis zwingend auf einer Ausfertigung der Entscheidung anzubringen ist, für die es beantragt wird, und nicht auch separat erteilt werden kann.((BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15)) | ||
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+ | Der Gesetzgeber hat für bestimmte Rechtskraftzeugnisse und für die Vollstreckungsklausel ausdrücklich angeordnet, dass diese auf einer Ausfertigung der in Rede stehenden Entscheidung anzubringen sind. Da eine entsprechende den Wortlaut dieser Regelung hinaus die Wirksamkeit der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses davon abhängig zu machen, dass es auf einer Ausfertigung der Entscheidung aufgebracht wird, für die es beantragt wird. Anordnung in § 706 Abs. 1 ZPO fehlt, gibt es keine Veranlassung, | ||
+ | Entscheidung aufgebracht wird, für die es beantragt wird.((BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Rechtskraft]] |
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